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Nutzungsbedingungen

Der Stadtrat der Stadt Sondershausen hat, gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 4 der Geschäftsordnung 
für den Stadtrat und die Ausschüsse der Stadt Sondershausen sowie der Ortsteilräte 
Großfurra, Berka, Schernberg, Oberspier, Hohenebra, Immenrode, Großberndten, Thalebra, 
Kleinberndten, Himmelsberg und Straußberg in der derzeit gültigen Fassung, in seiner Sitzung 
am 14. Juli 2022 folgende, privatrechtliche Benutzungsordnung beschlossen (SR ………….): 

 

 

 

Benutzungsordnung 
für die Stadtbibliothek „Johann Karl Wezel“ der Stadt Sondershausen 

 

 

§ 1 
Allgemeines 

 

(1) Die Stadtbibliothek „Johann Karl Wezel“ ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt 
Sondershausen. Sie dient der allgemeinen Bildung, Fortbildung, Information und 
Unterhaltung durch Bereitstellung und Ausleihe von Medien (z. B. Bücher, Zeitschriften, 
DVDs, CDs, Toniefiguren und Spiele).  

 

(2) Die Benutzungsordnung ist für alle Besucher verbindlich. 

 

(3) Die Stadtbibliothek kann für Leistungen und deren Entgelte, die nicht in dieser 
Benutzungsordnung geregelt sind, in begründeten Einzelfällen und sofern kein 
öffentliches Interesse entgegensteht, besondere Bestimmungen erlassen.  

 

(4) Das Benutzungsverhältnis ist privatrechtlich. Für die Inanspruchnahme von Leistungen 
der Stadtbibliothek wird ein separates Entgelt gemäß gültiger Entgeltordnung für die 
Stadtbibliothek „Johann Karl Wezel“ der Stadt Sondershausen erhoben. Näheres regelt 
die Entgeltordnung. 

 

 

§ 2 
Öffnungszeiten 

 

Die Öffnungszeiten werden durch die Stadtverwaltung festgesetzt und durch öffentliche 
Bekanntmachungen und mit Aushang in der Stadtbibliothek mitgeteilt. Besuche von Gruppen 
sind auch außerhalb der Öffnungszeiten nach vorheriger Absprache möglich. 

 

 

§ 3 
Benutzungsberechtigung 

 

(1) Voraussetzung für die Benutzung der Stadtbibliothek ist die Anerkennung der 
Benutzungsordnung. Die Anerkennung erfolgt mit Inanspruchnahme der Leistungen der 
Stadtbibliothek, mit dem Betreten der Stadtbibliothek oder durch Unterschrift.  

 

(2) Jedermann ist berechtigt, die Stadtbibliothek im Rahmen der Benutzungsordnung zu 
nutzen.  

 

(3) Die Benutzung der Medien kann innerhalb und außerhalb der Stadtbibliothek erfolgen. 
Die Benutzung der Medien außerhalb der Stadtbibliothek, nachfolgend „Ausleihe“ 
genannt, ist entgeltpflichtig. Die Höhe des Entgeltes regelt die Entgeltordnung der 
Stadtbibliothek „Johann Karl Wezel“ der Stadt Sondershausen.  

 

 

 

 


 

 

§ 4 
Anmeldung 

 

Für die Ausleihe von Medien ist eine Anmeldung und ein Benutzerausweises erforderlich, der 
mit sich zu führen und auf Verlangen des Personals der Stadtbibliothek vorzuzeigen ist. 
Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweises sind: 

 

a) der amtliche Nachweis einer Meldeanschrift in der Bundesrepublik Deutschland durch 
Vorlage des Personalausweises, des Reisepasses mit amtlicher Meldebestätigung 
oder eines gültigen Aufenthaltsnachweises bzw. für juristische Personen der Nachweis 
ihres Sitzes in der Bundesrepublik Deutschland, 
b) die Zahlung des Entgeltes laut gültiger Entgeltordnung sowie 
c) bei Minderjährigen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr die Vorlage der 
Einwilligungserklärung der gesetzlichen Vertreter und Verpflichtung zur Begleichung 
anfallender Entgelte sowie deren amtlicher Nachweis einer Meldeanschrift in der 
Bundesrepublik Deutschland nach Buchstabe a). Die Einwilligungserklärung schließt 
die Zustimmung zur Nutzung der Internetzugänge und des Lieferservice ein. Der 
Benutzerausweis gilt ab dem 13. Lebensjahr für die Erwachsenenbibliothek. 
d) Der Benutzerausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Stadtbibliothek. 
e) Eine Namensänderung und der Wohnungswechsel der Benutzer sowie Verlust des 
Ausweises sind der Stadtbibliothek umgehend mitzuteilen. 
f) Für Schäden, die durch Verlust oder Missbrauch des Benutzerausweises entstehen, 
haften die Inhaber des Ausweises oder dessen gesetzlicher Vertreter. 
g) Der Ausweis ist zurückzugeben, wenn die Stadtbibliothek es verlangt oder die 
Voraussetzungen für die Benutzung nicht mehr gegeben sind. 

 

 

§ 5 
Datenschutz 

 

Die Erhebung und die Verarbeitung von personenbezogenen Daten in der Stadtbibliothek 
erfolgen unter Beachtung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. 

 

 

§ 6 
Verhalten in der Stadtbibliothek  

 

(1) Die Benutzer haben sich so zu verhalten, dass der Betrieb der Stadtbibliothek nicht 
beeinträchtigt wird, sowie andere Benutzer nicht gestört werden. Einzelheiten kann die 
Stadtbibliothek in einer Hausordnung regeln. Die Stadt Sondershausen übt, vertreten 
durch die Leitung der Stadtbibliothek, das Hausrecht aus. Im Falle deren Verhinderung 
steht der aufsichtshabenden Person das Hausrecht zu. Die Ausübung kann übertragen 
werden. 

 

(2) Die Benutzer sind verpflichtet, den Weisungen des Personals der Stadtbibliothek Folge 
zu leisten. Insbesondere kann das Personal der Stadtbibliothek die Benutzer auffordern, 
den Benutzerausweis oder den amtlichen Ausweis und den Inhalt von 
Taschen/Rucksäcken vorzuzeigen. 

 

(3) Geschlechterdiskriminierende, rassistische, pornografische, gewaltverherrlichende oder 
nationalsozialistische Inhalte dürfen nicht mitgebracht und nicht über elektronische 
Medien aufgerufen werden. 

 

(4) Die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes sind von den Benutzern einzuhalten. 

 


 

 

(5) Kindertagesstätten- und Schulgruppen fallen unter die Aufsichtspflicht von Erziehern, 
Lehrern und anderen Begleitpersonen. Dabei muss mindestens eine verantwortliche 
Person die Gruppe begleiten. 

 

(6) Große und sperrige Gegenstände sowie Tiere (ausgenommen Blindenhunde) dürfen 
nicht in die Stadtbibliothek mitgebracht werden. 

 

(7) Das Rauchen sowie der Verzehr von Getränken und Speisen sind in der Stadtbibliothek 
nicht gestattet. 

 

 

§ 7 
Haftung 

 

(1) Die Stadt Sondershausen haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Benutzung 
der Medien entstanden sind. 

 

(2) Mitgebrachte Gegenstände oder Taschen/Rucksäcke sind von den Benutzern in die 
dafür vorgesehenen Schließfächer abzulegen. Es wird ausdrücklich empfohlen, keine 
Wertgegenstände einzuschließen. Die Stadt Sondershausen haftet nicht für 
mitgebrachte Gegenstände und die Garderobe. 

 

(3) Die Stadt Sondershausen haftet nicht für verloren gegangene, beschädigte oder 
gestohlene Gegenstände der Besucher.  

 

(4) Die gesetzliche Haftung für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit bleiben 
unberührt. 

 

 

§ 8 
Benutzung / Ausleihe 

 

(1) Voraussetzung für die Ausleihe ist ein gültiger Benutzerausweis. Die Stadtbibliothek ist 
berechtigt zu prüfen, ob die Benutzer ihren eigenen Benutzerausweis vorlegen. 
Ein fremder oder ungültiger Benutzerausweis kann eingezogen werden. 

 

(2) Die Ausleihe mit einem fremden Benutzerausweis ist grundsätzlich nicht zulässig. 

 

(3) Die Medienbestände der Stadtbibliothek stehen allen Benutzern frei zugänglich zur 
Verfügung. 

 

(4) Das Personal der Stadtbibliothek gibt bei Bedarf Hilfestellung, erteilt Auskunft und berät 
bei der Auswahl. 

 

(5) Die Benutzer sind verpflichtet, sich bei der Ausleihe von dem ordnungsgemäßen 
Zustand der Medien und ihrer Vollständigkeit zu überzeugen. 

 

(6) Alle Benutzer sind verpflichtet, die entliehenen Medien pfleglich zu behandeln und sie 
vor Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren. 

 

(7) Entliehene Bestände dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Es haftet der 
Entleiher. Die Ausleihe erfolgt unter Vorbehalt urheberrechtlicher Bestimmungen, 
insbesondere unter dem Verbot der Kopie und der Vervielfältigung. 


 

 

§ 9 
Ersatzpflicht 

 

(1) Jegliche Beschädigung oder ein Verlust ist der Stadtbibliothek unverzüglich anzuzeigen. 
Für verlorene oder beschädigte Medien ist durch die Benutzer oder dessen gesetzliche 
Vertreter unverzüglich ein gleichwertiges Ersatzexemplar zu beschaffen. 
Es besteht eine Schadensersatzpflicht. 

 

(2) Die Höhe der Schadensersatzleistung setzt in Zweifelsfällen die Stabsstelle 
Kultur/Tourismus/Wirtschaftsförderung der Stadtverwaltung fest. 

 

(3) Erfolgt die Ersatzbeschaffung nicht, übernimmt die Stadtbibliothek diese auf Kosten der 
Benutzer oder deren gesetzliche Vertreter. Ist eine Ersatzbeschaffung nicht möglich, ist 
Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu leisten. 

 

 

§ 10 
Leihfristen und Verlängerung 

 

(1) Die Leihfristen betragen in der Regel für 

 

Bücher, Spiele und Toniefiguren vier Wochen 
 Zeitungen und Zeitschriften zwei Wochen 
 CDs und Hörbücher zwei Wochen 
 DVDs eine Woche. 

 

 Für besondere Angebote/Medienarten kann die Stadtbibliothek eine abweichende 
Leihfrist festlegen. 

 

(2) Bei jeder Ausleihe können die Benutzer einen Beleg über den Rückgabetermin erhalten. 

 

(3) Die Stadtbibliothek ist berechtigt aus wichtigem Grund die Rückgabe entliehener Medien 
bereits vor Ablauf der Leihfrist zu fordern. 

 

(4) Eine Verlängerung der Leihfrist ist in der Regel zweimal möglich, sofern der 
Benutzerausweis gültig ist und die Medien nicht anderweitig vorgemerkt sind. 

 

(5) Die Verlängerung der Medien kann mündlich, schriftlich oder telefonisch erfolgen. 

 

 

§ 11 
Rückgabe 

 

(1) Spätestens mit Ablauf der Leihfrist sind die entliehenen Medien unaufgefordert während 
der Öffnungszeiten der Stadtbibliothek zurückzugeben. Alle Medien sind in der 
Verpackung zurückzugeben, in der sie ausgeliehen wurden. 

 

(2) Die Rückgabe der Medien kann auch durch eine dritte Person erfolgen. Das Mitbringen 
des Benutzerausweises der ausleihenden Person ist dabei nicht erforderlich. 

 

(3) Eine Rückgabe als Post- oder Paketsendung erfolgt auf Gefahr und Kosten der 
Benutzer; es gilt das Eingangsdatum in der Stadtbibliothek. 

 

(4) Werden die ausgeliehenen Medien trotz Mahnung nicht zurückgegeben, kann die 
Stadtbibliothek anstelle der Rückgabe der entliehenen Medien, Schadensersatz in Geld 
fordern. 


 

 

§ 12 
Vorbestellung 

 

(1) Entliehene Medien können vorbestellt werden. Die Kosten für die Vorbestellung 
entstehen mit der Bereitstellung. Die Höhe des Entgeltes richtet sich nach der gültigen 
Entgeltordnung. 

 

(2) Es erfolgt eine Benachrichtigung über die Bereitstellung. Mit Ablauf der dort genannten 
Abholfrist endet die Bereitstellung. 

 

 

§ 13 
Fernleihe 

 

(1) Medien, die nicht im Bestand der Stadtbibliothek vorhanden sind, können per Fernleihe, 
nach der Leihverkehrsordnung für die deutschen Bibliotheken in ihrer jeweiligen 
Fassung, beschafft werden. 

 

(2) Für die Vermittlung ist ein Entgelt gemäß gültiger Entgeltordnung zu entrichten. 

 

(3) Die Nutzung dieser Medien richtet sich nach den Bestimmungen der betreffenden 
Bibliotheken. 

 

 

§ 14 
Leihfristüberschreitung 

 

(1) Bei nicht fristgemäßer Rückgabe ist ein Versäumniszuschlag gemäß gültiger 
Entgeltordnung fällig. Dieser ist auch dann zu entrichten, wenn die Benutzer keine 
Mahnung erhalten haben. 

 

(2) Bei drei erfolglosen Mahnungen werden die entliehenen Medien kostenpflichtig auf dem 
Verwaltungsweg eingezogen. 

 

(3) Die Stadtbibliothek kann die Ausleihe weiterer Medien von der Rückgabe angemahnter 
Medien sowie der Erfüllung bestehender Zahlungsverpflichtungen abhängig machen. 

 

(4) Medien gelten so lange als nicht zurückgegeben, bis deren Verlust der Stadtbibliothek 
mitgeteilt wird. 

 

 

§ 15 
Benutzungsregelung für öffentlich zugängliche Internet-Arbeitsplätze 

 

(1) Die Internet-Arbeitsplätze stehen allen Benutzern der Stadtbibliothek zur Verfügung. 

 

(2) Die Benutzer des Arbeitsplatzes registrieren sich an der Ausleihtheke. 

 

(3) Für die Benutzung des Internetzugangs ohne Benutzerausweis wird ein Entgelt erhoben. 
Die Höhe richtet sich nach der Entgeltordnung der Stadtbibliothek. Die Inhaber eines 
Benutzerausweises nutzen den Internetzugang gebührenfrei. 

 

(4) Informationen/Adressen mit geschlechterdiskriminierenden, rassistischen, 
pornografischen, gewaltverherrlichenden und/oder nationalsozialistischen Inhalten 
dürfen weder aufgerufen, abgespeichert noch ausgedruckt und verbreitet werden. 
Im Falle des Verstoßes wird Strafanzeige erstattet. 


 

 

(5) Urheberrechtliche Bestimmungen sind durch die Benutzer einzuhalten. Handlungen im 
Internet, die Straftatbeständen nach dem Strafgesetzbuch oder Ordnungswidrigkeiten 
im Sinne des Ordnungswidrigkeitsgesetzes entsprechen, sind verboten. 

 

(6) Im Internet angebotene kostenpflichtige Datenbanken sowie Chatfunktionen dürfen nicht 
benutzt werden. 

 

(7) Die Benutzer haften im Rahmen der Internet- und Multimedianutzung für Schäden, 
welche durch mutwillige Beschädigung an Gerät oder Peripherie, durch unberechtigten 
Zugang oder Zerstörung von Programmen und Dateien sowie für Schäden, die durch 
Manipulation an der Hard- und Software entstanden sind.  

 

(8) Das Herunterladen und Installieren von Software und Betriebssystemen sowie 
Veränderungen an der System- und Netzwerkkonfiguration sind nicht erlaubt. 

 

(9) Für entstandene Schäden und Kosten haften die Benutzer bzw. die gesetzlichen 
Vertreter bei Minderjährigen. 

 

(10) Die Stadtbibliothek übernimmt keine Garantie, dass der Internetzugang zu jeder Zeit 
gewährleistet ist. 

 

(11) Eine Voranmeldung für die Internetnutzung ist möglich. Die Reservierung wird bei 
Nichterscheinen, spätestens 15 Minuten nach Ablauf des Termins, gelöscht. 

 

(12) Die Zeit der Internetnutzung wird auf maximal 30 Minuten pro Nutzungshandlung 
beschränkt. Begründete Ausnahmen sind möglich. Der Nutzungsbeginn und die 
Nutzungsdauer werden registriert. 

 

 

§ 16 
Verstöße gegen die Benutzungsordnung 

 

Bei groben Verstößen gegen die vorliegende Benutzungsordnung kann zeitweise oder 
dauerhaft ein Ausschluss von der Benutzung der Stadtbibliothek erfolgen. 

 

 

§ 17 
Gleichstellungsbestimmungen  

 

Die in dieser Benutzungsordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten 
für alle Geschlechter.  

 

 

§ 18 
Inkrafttreten, Außerkrafttreten 

 

(1) Diese Benutzungsordnung tritt am 01. Januar 2023 in Kraft. 

 

(2) Gleichzeitig wird die Satzung über die Benutzung der Stadtbibliothek „Johann Karl 
Wezel“ der Stadt Sondershausen vom 12. Februar 2007 außer Kraft gesetzt. 

 

ausgefertigt: 
Sondershausen, den 

 

 

 

Grimm - Siegel - 
Bürgermeister 


Der Stadtrat der Stadt Sondershausen hat, gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 4 der Geschäftsordnung für 
den Stadtrat und die Ausschüsse der Stadt Sondershausen sowie der Ortsteilräte Großfurra, 
Berka, Schernberg, Oberspier, Hohenebra, Immenrode, Großberndten, Thalebra, Kleinberndten, 
Himmelsberg und Straußberg in der derzeit gültigen Fassung, in seiner Sitzung am 14. Juli 2022 
folgende, privatrechtliche Entgeltordnung beschlossen (SR ………….): 

 

 

Entgeltordnung  
für die Stadtbibliothek „Johann Karl Wezel“ der Stadt Sondershausen 

 

 

§ 1 
Allgemeines 

 

(1) Diese Entgeltordnung gilt für die Stadtbibliothek „Johann Karl Wezel“ der 
Stadt Sondershausen. Die Stadt Sondershausen erhebt für die Nutzung des Internets und 
die Ausleihe von Medien der Stadtbibliothek „Johann Karl Wezel“ Entgelte gemäß dieser 
Entgeltordnung. 

 

(2) Schuldner des Benutzungsentgeltes sind alle Personen, die Leistungen der Stadtbibliothek 
„Johann Karl Wezel“ in Anspruch nehmen. Bei Kindern und Jugendlichen bis zur 
Vollendung des 18. Lebensjahres und für Schülerinnen und Schüler über dem 18. 
Lebensjahr sind Entgeltschuldner die gesetzlichen Vertreter.  

 

(3) Die Entgeltpflicht entsteht mit der Ausstellung eines Benutzerausweises, der Ausleihe und 
der Vorbestellung von Medien, der Beschaffung von Fernleih-Medien, der Überschreitung 
der Ausleihfrist und im Zeitpunkt des Verlustes oder der Beschädigung der Medien. Das 
Entgelt wird mit Bekanntgabe fällig. 

 

(4) Alle Entgelte sind als Netto-Beträge zu verstehen. Für den Fall, dass die jeweilige Leistung 
der Umsatzsteuer unterliegen sollte, so erhöht sich das zu entrichtende Entgelt um die 
Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe. 

 

 

§ 2 
Benutzungsentgelte 

 

(1) Für die Anmeldung und die Nutzung der Medien außerhalb der Stadtbibliothek, nachfolgend 
„Ausleihe“ genannt, werden folgende Entgelte erhoben: 

 

 Erstausstellung eines Benutzerausweises (einmalig) 1,00 Euro 
 Ausstellung eines Ersatzbenutzerausweises 2,50 Euro 

 

 Benutzungsentgelt: 

 

 a) Gültigkeit eines Benutzungsausweises für ein Jahr 15,00 Euro 
 b) Gültigkeit eines Benutzungsausweises für ein Jahr 
 für Ermäßigungsberechtigte 9,00 Euro 
 c) Entgelt für die Ausleihe pro Medieneinheit 1,00 Euro 
d) Entgelt für die Ausleihe pro Medieneinheit 
für Ermäßigungsberechtigte 0,50 Euro 

 

(2) Ermäßigungsberechtigt sind Studierende, Auszubildende, Erwerbslose, Arbeitssuchende, 
Rentner und Bundesfreiwilligendienstleistende. 

 

(3) Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und für Schülerinnen 
und Schüler über dem 18. Lebensjahr ist die Benutzung der Stadtbibliothek gebührenfrei. 

 

 


§ 3 
Versäumniszuschlag / Medienersatz 

 

(1) Für die Überschreitung der Ausleihfrist je Medieneinheit werden folgende Zuschläge fällig: 

 

 nach einer Woche 1,00 Euro 
 nach zwei Wochen 2,00 Euro 
 nach drei Wochen 4,00 Euro. 
(2) Nach dreimaliger Mahnung erfolgt die Einziehung der Medien und Säumniszuschläge nach 
den Bestimmungen des Vollstreckungsgesetzes. Für die Einziehung werden Kosten nach 
der Kostenordnung des Vollstreckungsgesetzes erhoben. 

 

(3) Die Portokosten je Mahnung werden in tatsächlicher Höhe fällig und sind vom 
Entgeltschuldner zu entrichten. 

 

(4) Die Entgelte sind auch dann zu entrichten, wenn die Benutzer keine Mahnung erhalten 
haben. 

 

(5) Bearbeitung bei Beschädigung oder Verlust von Medien beträgt 
pro Medieneinheit 2,50 Euro. 

 

 

§ 4 
Vorbestellungen 

 

Vorbestellung entliehener Medien mit Benachrichtigung  
(mündlich, schriftlich oder telefonisch) 
pro Medium 1,00 Euro 

 

 

§ 5 
Fernleihe 

 

(1) Beschaffung über den Leihverkehr 
 je Medieneinheit 3,00 Euro 

 

(2) Überlassung von Kopien durch die versendende Bibliothek 
 je Fernleihvorgang 1,00 Euro 

 

(3) Zusätzlich anfallende Kosten sind von den Benutzern zu tragen. 

 

 

§ 6 
Kopien und Ausdrucke 

 

(1) Anfertigung von Kopien und Ausdrucken 

 

 a) für die ersten 50 Seiten bis DIN A4 in schwarz-weiß, je Seite 0,20 Euro 
 b) für jede weitere Seite bis DIN A4 in schwarz-weiß , je Seite 0,15 Euro 
 c) für die ersten 50 Seiten bis DIN A4 in Farbe, je Seite 0,40 Euro 
d) für jede weitere Seite bis DIN A4 in Farbe, je Seite 0,30 Euro 
 e) für die ersten 50 Seiten in DIN A3 in schwarz-weiß, je Seite 0,40 Euro 
 f) für jede weitere Seite in DIN A3 in schwarz-weiß, je Seite 0,30 Euro 
 g) für die ersten 50 Seiten in DIN A3 in Farbe, je Seite 0,80 Euro 
h) für jede weitere Seite in DIN A3 in Farbe, je Seite 0,60 Euro 


(2) Für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken für schulische Zwecke werden keine 
Gebühren berechnet. 

 

 

§ 7 
Internetnutzung 

 

(1) Für Inhaber eines Benutzerausweises der Stadtbibliothek ist der Zugang kostenfrei. 

 

(2) Nutzung des Internets ohne gültigen Bibliotheksausweis 
pro 30 Minuten 0,50 Euro 

 

 

§ 8 
Verstöße 

 

(1) Bei groben Verstößen gegen die Entgeltordnung kann zeitweise oder dauerhaft ein 
Ausschluss von der Benutzung erfolgen. 

 

(2) Gezahlte Entgelte werden nicht erstattet. 

 

 

§ 9 
Gleichstellungsbestimmungen 

 

Die in dieser Entgeltordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für alle 
Geschlechter.  

 

 

§ 10 
Inkrafttreten 

 

Diese Entgeltordnung tritt am 01. Januar 2023 in Kraft. 

 

 

 

ausgefertigt: 
Sondershausen, den 

 

 

 

 

 

Grimm - Siegel -