Der Stadtrat der Stadt Sondershausen hat, gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 4 der Geschäftsordnung
für den Stadtrat und die Ausschüsse der Stadt Sondershausen sowie der Ortsteilräte
Großfurra, Berka, Schernberg, Oberspier, Hohenebra, Immenrode, Großberndten, Thalebra,
Kleinberndten, Himmelsberg und Straußberg in der derzeit gültigen Fassung, in seiner Sitzung
am 14. Juli 2022 folgende, privatrechtliche Benutzungsordnung beschlossen (SR ………….):
Benutzungsordnung
für die Stadtbibliothek „Johann Karl Wezel“ der Stadt Sondershausen
§ 1
Allgemeines
(1) Die Stadtbibliothek „Johann Karl Wezel“ ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt
Sondershausen. Sie dient der allgemeinen Bildung, Fortbildung, Information und
Unterhaltung durch Bereitstellung und Ausleihe von Medien (z. B. Bücher, Zeitschriften,
DVDs, CDs, Toniefiguren und Spiele).
(2) Die Benutzungsordnung ist für alle Besucher verbindlich.
(3) Die Stadtbibliothek kann für Leistungen und deren Entgelte, die nicht in dieser
Benutzungsordnung geregelt sind, in begründeten Einzelfällen und sofern kein
öffentliches Interesse entgegensteht, besondere Bestimmungen erlassen.
(4) Das Benutzungsverhältnis ist privatrechtlich. Für die Inanspruchnahme von Leistungen
der Stadtbibliothek wird ein separates Entgelt gemäß gültiger Entgeltordnung für die
Stadtbibliothek „Johann Karl Wezel“ der Stadt Sondershausen erhoben. Näheres regelt
die Entgeltordnung.
§ 2
Öffnungszeiten
Die Öffnungszeiten werden durch die Stadtverwaltung festgesetzt und durch öffentliche
Bekanntmachungen und mit Aushang in der Stadtbibliothek mitgeteilt. Besuche von Gruppen
sind auch außerhalb der Öffnungszeiten nach vorheriger Absprache möglich.
§ 3
Benutzungsberechtigung
(1) Voraussetzung für die Benutzung der Stadtbibliothek ist die Anerkennung der
Benutzungsordnung. Die Anerkennung erfolgt mit Inanspruchnahme der Leistungen der
Stadtbibliothek, mit dem Betreten der Stadtbibliothek oder durch Unterschrift.
(2) Jedermann ist berechtigt, die Stadtbibliothek im Rahmen der Benutzungsordnung zu
nutzen.
(3) Die Benutzung der Medien kann innerhalb und außerhalb der Stadtbibliothek erfolgen.
Die Benutzung der Medien außerhalb der Stadtbibliothek, nachfolgend „Ausleihe“
genannt, ist entgeltpflichtig. Die Höhe des Entgeltes regelt die Entgeltordnung der
Stadtbibliothek „Johann Karl Wezel“ der Stadt Sondershausen.
§ 4
Anmeldung
Für die Ausleihe von Medien ist eine Anmeldung und ein Benutzerausweises erforderlich, der
mit sich zu führen und auf Verlangen des Personals der Stadtbibliothek vorzuzeigen ist.
Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweises sind:
a) der amtliche Nachweis einer Meldeanschrift in der Bundesrepublik Deutschland durch
Vorlage des Personalausweises, des Reisepasses mit amtlicher Meldebestätigung
oder eines gültigen Aufenthaltsnachweises bzw. für juristische Personen der Nachweis
ihres Sitzes in der Bundesrepublik Deutschland,
b) die Zahlung des Entgeltes laut gültiger Entgeltordnung sowie
c) bei Minderjährigen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr die Vorlage der
Einwilligungserklärung der gesetzlichen Vertreter und Verpflichtung zur Begleichung
anfallender Entgelte sowie deren amtlicher Nachweis einer Meldeanschrift in der
Bundesrepublik Deutschland nach Buchstabe a). Die Einwilligungserklärung schließt
die Zustimmung zur Nutzung der Internetzugänge und des Lieferservice ein. Der
Benutzerausweis gilt ab dem 13. Lebensjahr für die Erwachsenenbibliothek.
d) Der Benutzerausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Stadtbibliothek.
e) Eine Namensänderung und der Wohnungswechsel der Benutzer sowie Verlust des
Ausweises sind der Stadtbibliothek umgehend mitzuteilen.
f) Für Schäden, die durch Verlust oder Missbrauch des Benutzerausweises entstehen,
haften die Inhaber des Ausweises oder dessen gesetzlicher Vertreter.
g) Der Ausweis ist zurückzugeben, wenn die Stadtbibliothek es verlangt oder die
Voraussetzungen für die Benutzung nicht mehr gegeben sind.
§ 5
Datenschutz
Die Erhebung und die Verarbeitung von personenbezogenen Daten in der Stadtbibliothek
erfolgen unter Beachtung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.
§ 6
Verhalten in der Stadtbibliothek
(1) Die Benutzer haben sich so zu verhalten, dass der Betrieb der Stadtbibliothek nicht
beeinträchtigt wird, sowie andere Benutzer nicht gestört werden. Einzelheiten kann die
Stadtbibliothek in einer Hausordnung regeln. Die Stadt Sondershausen übt, vertreten
durch die Leitung der Stadtbibliothek, das Hausrecht aus. Im Falle deren Verhinderung
steht der aufsichtshabenden Person das Hausrecht zu. Die Ausübung kann übertragen
werden.
(2) Die Benutzer sind verpflichtet, den Weisungen des Personals der Stadtbibliothek Folge
zu leisten. Insbesondere kann das Personal der Stadtbibliothek die Benutzer auffordern,
den Benutzerausweis oder den amtlichen Ausweis und den Inhalt von
Taschen/Rucksäcken vorzuzeigen.
(3) Geschlechterdiskriminierende, rassistische, pornografische, gewaltverherrlichende oder
nationalsozialistische Inhalte dürfen nicht mitgebracht und nicht über elektronische
Medien aufgerufen werden.
(4) Die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes sind von den Benutzern einzuhalten.
(5) Kindertagesstätten- und Schulgruppen fallen unter die Aufsichtspflicht von Erziehern,
Lehrern und anderen Begleitpersonen. Dabei muss mindestens eine verantwortliche
Person die Gruppe begleiten.
(6) Große und sperrige Gegenstände sowie Tiere (ausgenommen Blindenhunde) dürfen
nicht in die Stadtbibliothek mitgebracht werden.
(7) Das Rauchen sowie der Verzehr von Getränken und Speisen sind in der Stadtbibliothek
nicht gestattet.
§ 7
Haftung
(1) Die Stadt Sondershausen haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Benutzung
der Medien entstanden sind.
(2) Mitgebrachte Gegenstände oder Taschen/Rucksäcke sind von den Benutzern in die
dafür vorgesehenen Schließfächer abzulegen. Es wird ausdrücklich empfohlen, keine
Wertgegenstände einzuschließen. Die Stadt Sondershausen haftet nicht für
mitgebrachte Gegenstände und die Garderobe.
(3) Die Stadt Sondershausen haftet nicht für verloren gegangene, beschädigte oder
gestohlene Gegenstände der Besucher.
(4) Die gesetzliche Haftung für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit bleiben
unberührt.
§ 8
Benutzung / Ausleihe
(1) Voraussetzung für die Ausleihe ist ein gültiger Benutzerausweis. Die Stadtbibliothek ist
berechtigt zu prüfen, ob die Benutzer ihren eigenen Benutzerausweis vorlegen.
Ein fremder oder ungültiger Benutzerausweis kann eingezogen werden.
(2) Die Ausleihe mit einem fremden Benutzerausweis ist grundsätzlich nicht zulässig.
(3) Die Medienbestände der Stadtbibliothek stehen allen Benutzern frei zugänglich zur
Verfügung.
(4) Das Personal der Stadtbibliothek gibt bei Bedarf Hilfestellung, erteilt Auskunft und berät
bei der Auswahl.
(5) Die Benutzer sind verpflichtet, sich bei der Ausleihe von dem ordnungsgemäßen
Zustand der Medien und ihrer Vollständigkeit zu überzeugen.
(6) Alle Benutzer sind verpflichtet, die entliehenen Medien pfleglich zu behandeln und sie
vor Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren.
(7) Entliehene Bestände dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Es haftet der
Entleiher. Die Ausleihe erfolgt unter Vorbehalt urheberrechtlicher Bestimmungen,
insbesondere unter dem Verbot der Kopie und der Vervielfältigung.
§ 9
Ersatzpflicht
(1) Jegliche Beschädigung oder ein Verlust ist der Stadtbibliothek unverzüglich anzuzeigen.
Für verlorene oder beschädigte Medien ist durch die Benutzer oder dessen gesetzliche
Vertreter unverzüglich ein gleichwertiges Ersatzexemplar zu beschaffen.
Es besteht eine Schadensersatzpflicht.
(2) Die Höhe der Schadensersatzleistung setzt in Zweifelsfällen die Stabsstelle
Kultur/Tourismus/Wirtschaftsförderung der Stadtverwaltung fest.
(3) Erfolgt die Ersatzbeschaffung nicht, übernimmt die Stadtbibliothek diese auf Kosten der
Benutzer oder deren gesetzliche Vertreter. Ist eine Ersatzbeschaffung nicht möglich, ist
Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu leisten.
§ 10
Leihfristen und Verlängerung
(1) Die Leihfristen betragen in der Regel für
Bücher, Spiele und Toniefiguren vier Wochen
Zeitungen und Zeitschriften zwei Wochen
CDs und Hörbücher zwei Wochen
DVDs eine Woche.
Für besondere Angebote/Medienarten kann die Stadtbibliothek eine abweichende
Leihfrist festlegen.
(2) Bei jeder Ausleihe können die Benutzer einen Beleg über den Rückgabetermin erhalten.
(3) Die Stadtbibliothek ist berechtigt aus wichtigem Grund die Rückgabe entliehener Medien
bereits vor Ablauf der Leihfrist zu fordern.
(4) Eine Verlängerung der Leihfrist ist in der Regel zweimal möglich, sofern der
Benutzerausweis gültig ist und die Medien nicht anderweitig vorgemerkt sind.
(5) Die Verlängerung der Medien kann mündlich, schriftlich oder telefonisch erfolgen.
§ 11
Rückgabe
(1) Spätestens mit Ablauf der Leihfrist sind die entliehenen Medien unaufgefordert während
der Öffnungszeiten der Stadtbibliothek zurückzugeben. Alle Medien sind in der
Verpackung zurückzugeben, in der sie ausgeliehen wurden.
(2) Die Rückgabe der Medien kann auch durch eine dritte Person erfolgen. Das Mitbringen
des Benutzerausweises der ausleihenden Person ist dabei nicht erforderlich.
(3) Eine Rückgabe als Post- oder Paketsendung erfolgt auf Gefahr und Kosten der
Benutzer; es gilt das Eingangsdatum in der Stadtbibliothek.
(4) Werden die ausgeliehenen Medien trotz Mahnung nicht zurückgegeben, kann die
Stadtbibliothek anstelle der Rückgabe der entliehenen Medien, Schadensersatz in Geld
fordern.
§ 12
Vorbestellung
(1) Entliehene Medien können vorbestellt werden. Die Kosten für die Vorbestellung
entstehen mit der Bereitstellung. Die Höhe des Entgeltes richtet sich nach der gültigen
Entgeltordnung.
(2) Es erfolgt eine Benachrichtigung über die Bereitstellung. Mit Ablauf der dort genannten
Abholfrist endet die Bereitstellung.
§ 13
Fernleihe
(1) Medien, die nicht im Bestand der Stadtbibliothek vorhanden sind, können per Fernleihe,
nach der Leihverkehrsordnung für die deutschen Bibliotheken in ihrer jeweiligen
Fassung, beschafft werden.
(2) Für die Vermittlung ist ein Entgelt gemäß gültiger Entgeltordnung zu entrichten.
(3) Die Nutzung dieser Medien richtet sich nach den Bestimmungen der betreffenden
Bibliotheken.
§ 14
Leihfristüberschreitung
(1) Bei nicht fristgemäßer Rückgabe ist ein Versäumniszuschlag gemäß gültiger
Entgeltordnung fällig. Dieser ist auch dann zu entrichten, wenn die Benutzer keine
Mahnung erhalten haben.
(2) Bei drei erfolglosen Mahnungen werden die entliehenen Medien kostenpflichtig auf dem
Verwaltungsweg eingezogen.
(3) Die Stadtbibliothek kann die Ausleihe weiterer Medien von der Rückgabe angemahnter
Medien sowie der Erfüllung bestehender Zahlungsverpflichtungen abhängig machen.
(4) Medien gelten so lange als nicht zurückgegeben, bis deren Verlust der Stadtbibliothek
mitgeteilt wird.
§ 15
Benutzungsregelung für öffentlich zugängliche Internet-Arbeitsplätze
(1) Die Internet-Arbeitsplätze stehen allen Benutzern der Stadtbibliothek zur Verfügung.
(2) Die Benutzer des Arbeitsplatzes registrieren sich an der Ausleihtheke.
(3) Für die Benutzung des Internetzugangs ohne Benutzerausweis wird ein Entgelt erhoben.
Die Höhe richtet sich nach der Entgeltordnung der Stadtbibliothek. Die Inhaber eines
Benutzerausweises nutzen den Internetzugang gebührenfrei.
(4) Informationen/Adressen mit geschlechterdiskriminierenden, rassistischen,
pornografischen, gewaltverherrlichenden und/oder nationalsozialistischen Inhalten
dürfen weder aufgerufen, abgespeichert noch ausgedruckt und verbreitet werden.
Im Falle des Verstoßes wird Strafanzeige erstattet.
(5) Urheberrechtliche Bestimmungen sind durch die Benutzer einzuhalten. Handlungen im
Internet, die Straftatbeständen nach dem Strafgesetzbuch oder Ordnungswidrigkeiten
im Sinne des Ordnungswidrigkeitsgesetzes entsprechen, sind verboten.
(6) Im Internet angebotene kostenpflichtige Datenbanken sowie Chatfunktionen dürfen nicht
benutzt werden.
(7) Die Benutzer haften im Rahmen der Internet- und Multimedianutzung für Schäden,
welche durch mutwillige Beschädigung an Gerät oder Peripherie, durch unberechtigten
Zugang oder Zerstörung von Programmen und Dateien sowie für Schäden, die durch
Manipulation an der Hard- und Software entstanden sind.
(8) Das Herunterladen und Installieren von Software und Betriebssystemen sowie
Veränderungen an der System- und Netzwerkkonfiguration sind nicht erlaubt.
(9) Für entstandene Schäden und Kosten haften die Benutzer bzw. die gesetzlichen
Vertreter bei Minderjährigen.
(10) Die Stadtbibliothek übernimmt keine Garantie, dass der Internetzugang zu jeder Zeit
gewährleistet ist.
(11) Eine Voranmeldung für die Internetnutzung ist möglich. Die Reservierung wird bei
Nichterscheinen, spätestens 15 Minuten nach Ablauf des Termins, gelöscht.
(12) Die Zeit der Internetnutzung wird auf maximal 30 Minuten pro Nutzungshandlung
beschränkt. Begründete Ausnahmen sind möglich. Der Nutzungsbeginn und die
Nutzungsdauer werden registriert.
§ 16
Verstöße gegen die Benutzungsordnung
Bei groben Verstößen gegen die vorliegende Benutzungsordnung kann zeitweise oder
dauerhaft ein Ausschluss von der Benutzung der Stadtbibliothek erfolgen.
§ 17
Gleichstellungsbestimmungen
Die in dieser Benutzungsordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten
für alle Geschlechter.
§ 18
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Benutzungsordnung tritt am 01. Januar 2023 in Kraft.
(2) Gleichzeitig wird die Satzung über die Benutzung der Stadtbibliothek „Johann Karl
Wezel“ der Stadt Sondershausen vom 12. Februar 2007 außer Kraft gesetzt.
ausgefertigt:
Sondershausen, den
Grimm - Siegel -
Bürgermeister
Der Stadtrat der Stadt Sondershausen hat, gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 4 der Geschäftsordnung für
den Stadtrat und die Ausschüsse der Stadt Sondershausen sowie der Ortsteilräte Großfurra,
Berka, Schernberg, Oberspier, Hohenebra, Immenrode, Großberndten, Thalebra, Kleinberndten,
Himmelsberg und Straußberg in der derzeit gültigen Fassung, in seiner Sitzung am 14. Juli 2022
folgende, privatrechtliche Entgeltordnung beschlossen (SR ………….):
Entgeltordnung
für die Stadtbibliothek „Johann Karl Wezel“ der Stadt Sondershausen
§ 1
Allgemeines
(1) Diese Entgeltordnung gilt für die Stadtbibliothek „Johann Karl Wezel“ der
Stadt Sondershausen. Die Stadt Sondershausen erhebt für die Nutzung des Internets und
die Ausleihe von Medien der Stadtbibliothek „Johann Karl Wezel“ Entgelte gemäß dieser
Entgeltordnung.
(2) Schuldner des Benutzungsentgeltes sind alle Personen, die Leistungen der Stadtbibliothek
„Johann Karl Wezel“ in Anspruch nehmen. Bei Kindern und Jugendlichen bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres und für Schülerinnen und Schüler über dem 18.
Lebensjahr sind Entgeltschuldner die gesetzlichen Vertreter.
(3) Die Entgeltpflicht entsteht mit der Ausstellung eines Benutzerausweises, der Ausleihe und
der Vorbestellung von Medien, der Beschaffung von Fernleih-Medien, der Überschreitung
der Ausleihfrist und im Zeitpunkt des Verlustes oder der Beschädigung der Medien. Das
Entgelt wird mit Bekanntgabe fällig.
(4) Alle Entgelte sind als Netto-Beträge zu verstehen. Für den Fall, dass die jeweilige Leistung
der Umsatzsteuer unterliegen sollte, so erhöht sich das zu entrichtende Entgelt um die
Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.
§ 2
Benutzungsentgelte
(1) Für die Anmeldung und die Nutzung der Medien außerhalb der Stadtbibliothek, nachfolgend
„Ausleihe“ genannt, werden folgende Entgelte erhoben:
Erstausstellung eines Benutzerausweises (einmalig) 1,00 Euro
Ausstellung eines Ersatzbenutzerausweises 2,50 Euro
Benutzungsentgelt:
a) Gültigkeit eines Benutzungsausweises für ein Jahr 15,00 Euro
b) Gültigkeit eines Benutzungsausweises für ein Jahr
für Ermäßigungsberechtigte 9,00 Euro
c) Entgelt für die Ausleihe pro Medieneinheit 1,00 Euro
d) Entgelt für die Ausleihe pro Medieneinheit
für Ermäßigungsberechtigte 0,50 Euro
(2) Ermäßigungsberechtigt sind Studierende, Auszubildende, Erwerbslose, Arbeitssuchende,
Rentner und Bundesfreiwilligendienstleistende.
(3) Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und für Schülerinnen
und Schüler über dem 18. Lebensjahr ist die Benutzung der Stadtbibliothek gebührenfrei.
§ 3
Versäumniszuschlag / Medienersatz
(1) Für die Überschreitung der Ausleihfrist je Medieneinheit werden folgende Zuschläge fällig:
nach einer Woche 1,00 Euro
nach zwei Wochen 2,00 Euro
nach drei Wochen 4,00 Euro.
(2) Nach dreimaliger Mahnung erfolgt die Einziehung der Medien und Säumniszuschläge nach
den Bestimmungen des Vollstreckungsgesetzes. Für die Einziehung werden Kosten nach
der Kostenordnung des Vollstreckungsgesetzes erhoben.
(3) Die Portokosten je Mahnung werden in tatsächlicher Höhe fällig und sind vom
Entgeltschuldner zu entrichten.
(4) Die Entgelte sind auch dann zu entrichten, wenn die Benutzer keine Mahnung erhalten
haben.
(5) Bearbeitung bei Beschädigung oder Verlust von Medien beträgt
pro Medieneinheit 2,50 Euro.
§ 4
Vorbestellungen
Vorbestellung entliehener Medien mit Benachrichtigung
(mündlich, schriftlich oder telefonisch)
pro Medium 1,00 Euro
§ 5
Fernleihe
(1) Beschaffung über den Leihverkehr
je Medieneinheit 3,00 Euro
(2) Überlassung von Kopien durch die versendende Bibliothek
je Fernleihvorgang 1,00 Euro
(3) Zusätzlich anfallende Kosten sind von den Benutzern zu tragen.
§ 6
Kopien und Ausdrucke
(1) Anfertigung von Kopien und Ausdrucken
a) für die ersten 50 Seiten bis DIN A4 in schwarz-weiß, je Seite 0,20 Euro
b) für jede weitere Seite bis DIN A4 in schwarz-weiß , je Seite 0,15 Euro
c) für die ersten 50 Seiten bis DIN A4 in Farbe, je Seite 0,40 Euro
d) für jede weitere Seite bis DIN A4 in Farbe, je Seite 0,30 Euro
e) für die ersten 50 Seiten in DIN A3 in schwarz-weiß, je Seite 0,40 Euro
f) für jede weitere Seite in DIN A3 in schwarz-weiß, je Seite 0,30 Euro
g) für die ersten 50 Seiten in DIN A3 in Farbe, je Seite 0,80 Euro
h) für jede weitere Seite in DIN A3 in Farbe, je Seite 0,60 Euro
(2) Für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken für schulische Zwecke werden keine
Gebühren berechnet.
§ 7
Internetnutzung
(1) Für Inhaber eines Benutzerausweises der Stadtbibliothek ist der Zugang kostenfrei.
(2) Nutzung des Internets ohne gültigen Bibliotheksausweis
pro 30 Minuten 0,50 Euro
§ 8
Verstöße
(1) Bei groben Verstößen gegen die Entgeltordnung kann zeitweise oder dauerhaft ein
Ausschluss von der Benutzung erfolgen.
(2) Gezahlte Entgelte werden nicht erstattet.
§ 9
Gleichstellungsbestimmungen
Die in dieser Entgeltordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für alle
Geschlechter.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Entgeltordnung tritt am 01. Januar 2023 in Kraft.
ausgefertigt:
Sondershausen, den
Grimm - Siegel -